Gegen Schulgottesdienste und Adventssingen
1. Die Teilnahme an Schulgottesdiensten und Adventsfeiern ist freiwillig, und zwar unabhängig davon, ob ein Schüler einer Konfession angehört oder am Religionsunterricht teilnimmt. „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen ... gezwungen werden.“ sagt der ins Grundgesetz übernommene Art. 136 Satz 4 der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Das Bundesverfassungsgericht hat das bereits vor Jahrzehnten bestätigt.
Wir bitten, dies zu beachten, und weisen darauf hin, dass Schülern, die am Schulgottesdienst nicht teilnehmen, keine ersatzweisen Verpflichtungen auferlegt werden können. Wir ersuchen Sie insbesondere, Eltern und Schüler rechtzeitig zu informieren, dass die Teilnahme freiwillig ist, und
sicherzustellen, dass ein Fernbleiben von religiösen Veranstaltungen ohne weitere Umstände möglich ist.
2. Auch die Teilnahme am Religionsunterricht ist freiwillig, und zwar auch für Schüler, die einer Konfession angehören. Gemäß Art. 7 Abs. 2 GG entscheiden die Erziehungsberechtigten, ab dem Alter der Religionsmündigkeit von 14 Jahren entscheiden die Schüler selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht, auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten!
Als Religionsunterricht ist auch eine eindeutige Vermittlung religiöser Glaubenssätze in anderen Unterrichtsfächern anzusehen, so etwa die Vorbereitung durch Einüben der Lieder.
Wir weisen insbesondere darauf hin, dass die Abmeldung vom Religionsunterricht jederzeit(!) und formlos(!) möglich ist. Eltern, Schüler, Lehrer und ggf. Schulsekretariate sind auf diese Umstände hinzuweisen, da ansonsten die Umsetzung der vom Grundgesetz festgeschriebenen Werte nicht gewährleistet ist.
Es handelt sich um derart grundlegende Regelungen, dass bei Fehlinformation durch Lehrer der Verdacht erweckt wird, dass der betroffene Lehrer nicht auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Schon aus diesem Grunde müssen auch den Lehrern entsprechende Informationen zugänglich gemacht werden.
3. Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind angemessen zu betreuen, das heißt insbesondere, dass es nicht zulässig ist, solche Schüler zur Teilnahme am Unterricht anderer Klassen zu verpflichten. Die Schüler sind in diesem Zeitraum in gesetzlich geregelten Ersatzfächern zu
unterrichten (in Niedersachsen „Werte und Normen“) oder können, soweit eine Aufsichtspflicht der Schule besteht, in Binnenstunden in einer beaufsichtigten Freistunde Hausaufgaben erledigen. Im Übrigen haben die Schüler in dieser Zeit frei. Für den Religionsunterricht bieten sich Eckstunden an.
Als Brights bezeichnen sich Menschen mit einem naturalistischen Weltbild, das sich zur Erkenntnis der Welt ausschließlich der wissenschaftlichen Methode bedient.
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